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Richtertisch

AGB

§ 1 Allgemeines
Die nachfolgenden Bedingungen sind Bestandteil unseres Angebots. Sie werden im Falle der Beauftragung Vertragsbestandteil. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers (AG) haben keine Gültigkeit, wenn deren Geltung nicht ausdrücklich zwischen den Parteien schriftlich vereinbart wird.

§ 2 Eigentumsvorbehalt
Die verkauften und installierten Gegenstände und Anlagen bleiben Eigentum des Unternehmens bis zur Erfüllung sämtlicher aus diesem Vertrag ihm gegen den AG zustehender Ansprüche, solange diese nicht als fest verbundener Bestandteil eines Gebäudes anzusehen sind.

§ 3 Vergütung
1) Wünscht der AG Änderungen des Auftrags oder nicht vereinbarte Leistungen, ist die Ausführung von der Vereinbarung eines neuen Preises unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten für geänderte Leistungen bzw. einer besonderen Vergütung für zusätzliche Leistungen abhängig zu machen.
2) Dies gilt auch ausdrücklich für Fest- oder Pauschalpreisvereinbarungen. Nachlässe auf Vertragspreise gelten ohne besondere Vereinbarung nicht für Nachtragsleistungen. Soweit Planungs- oder sonstige Kosten in die Preise eingerechnet sind, gilt Folgendes: Ermäßigen sich auszuführende Leistungen gegenüber den Mengenansätzen im Leistungsverzeichnis/Angebot, ist das Unternehmen berechtigt, anteilige Planungs- oder sonstige Kosten für die nicht zur Ausführung gekommenen Leistungen geltend zu machen. Für Leistungen, die das Unternehmen ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausführt, steht diesem eine Vergütung zu, wenn der AG die Leistungen nachträglich anerkennt oder die Leistungen für die Erfüllung des Vertrages notwendig waren und dem mutmaßlichen Willen des Auftraggebers entsprachen. Wird die Vergütung einer geänderten oder zusätzlichen Leistung vor Ausführung nicht vereinbart, wird diese unter Berücksichtigung der durch die Änderung verursachten Mehr- oder Minderkosten auf der Grundlage der Kalkulation der vertraglichen Leistung berechnet.

3) Ergeben sich während der Ausführung des Auftrages Änderungen hinsichtlich des Materialeinsatzes oder ist die Beschaffung ungeplanter respektive zusätzlicher Materialien erforderlich, die zu einer Erhöhung des Material- oder Personal- bzw. Arbeitsaufwandes führen, sind die von der Vereinbarung abweichenden Mehrkosten für geänderte Materialien vom AG und die personellen Mehrkosten vom AN zu tragen. Bei einer Abweichung von über 10 % ist der AN vor Beschaffung des zusätzlichen Materials verpflichtet den AG über die Mehrkosten zu informieren. Die vom Dienstleistungsvertrag abweichenden Mehrkosten für das Material sind dem AG im Nachgang schriftlich in Form einer offiziellen Rechnungsschrift mit ausgewiesener Mehrwertsteuer vorzulegen.
4) Das Unternehmen kann Sicherheit gem. § 648 a BGB auch für solche Leistungen verlangen, die nicht Bauleistungen sind.

§ 4 Ausführung
1) Der AG hat das Baugrundstück und/oder die (bauliche) Anlage so zur Verfügung zu stellen, dass die vertraglichen Leistungen erbracht werden können und stellt den notwendigen Freiraum zur Verfügung. Der AG wird für die auszuführenden Leistungen alle erforderlichen Ausführungs- und Montagepläne rechtzeitig zur Verfügung stellen.
2) Der AG ist verpflichtet, auf Anfrage einen bevollmächtigten Vertreter zu benennen, der zur Beauftragung von Nachträgen und Änderungen der vertraglichen Vereinbarungen berechtigt ist.

§ 5 Termine
1) Eine im Einzelfall vereinbarte Ausführungsfrist gilt nur dann als Vertragsfrist, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird. Dasselbe gilt für Zwischentermine.
2) Ein vereinbarter Liefer- oder Fertigstellungstermin ist nicht verbindlich, wenn die Einhaltung durch Umstände, die das Unternehmen nicht zu vertreten hat, unmöglich gemacht wird. Als solche Umstände sind auch Änderungen sowie das Fehlen von Unterlagen, Plänen etc. anzusehen, die zur Vertragsdurchführung notwendig sind.
3) Der AG hat in Fällen des Verzuges nur dann Anspruch auf Schadensersatz, wenn für Beginn und Fertigstellung eine Zeit nach dem Kalender schriftlich vereinbart war und der AG nach Ablauf dieser Zeit eine angemessene Nachfrist gesetzt und erklärt hat, dass er nach fruchtlosem Ablauf der Frist den Auftrag entziehen wird. Dieser Anspruch entfällt, wenn er bei der Abnahme nicht vorbehalten wird.

§ 6 Abnahme
1) Nach Fertigstellung der Leistungen hat der AG auf Verlangen die Abnahme unverzüglich durchzuführen. Sie kann nur wegen wesentlicher Mängel des Werkes bis zu deren Beseitigung verweigert werden.
2) Wird eine förmliche Abnahme nicht verlangt, gilt das Gewerk mit Ablauf von 4 Wochen nach Zugang der Fertigstellungsmitteilung oder der Schlussrechnung als abgenommen. Verweigert der AG die Abnahme unberechtigterweise, gilt die Abnahme mit dem Tag der unberechtigten Abnahmeverweigerung als erfolgt.

§ 7 Gewährleistung und Haftung
1) Die Gewährleistungsfrist für alle Arbeitsleistungen, Reparaturen usw., die keine Bauleistungen sind, und für eingebautes Material beträgt 1 Jahr. Für Bauleistungen gilt die VOB/B als Ganzes sowie auszugsweise die VOB/C.

2) Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde dem Werkunternehmer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Kunde hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der beanstandete Gegenstand zur Untersuchung und Durchführung der Nacherfüllung dem Werkunternehmer oder dessen Beauftragung zur Verfügung steht.

3) Ist der Werkunternehmer zur Nacherfüllung verpflichtet, kann er diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.

4) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Kunde berechtigt, die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Der Rücktritt ist ausgeschlossen bei Unerheblichkeit der Pflichtverletzung des Unternehmers oder wenn Gegenstand des Vertrages eine Bauleistung ist.
5) Die Leistung ist frei von Mängeln, wenn sie die vereinbarte Beschaffenheit hat, den anerkannten Regeln der Technik entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen, oder dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauch, aufheben oder mindern. Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch stellen bei mängelfrei hergestellten Leistungen keinen Sachmangel dar.
6) Bei maschinellen und elektrotechnischen/elektronischen Anlagen oder Teilen davon, bei denen die Wartung Einfluss auf die Sicherheit und Funktionsfähigkeit hat, beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 2 Jahre, wenn sich der AG dafür entscheidet, dem Unternehmen die Wartung für die Dauer der Verjährungsfrist nicht zu übertragen. Für Leuchtmittel und Vorschaltgeräte beträgt die Verjährungsfrist für Mängelansprüche 6 Monate ab Inbetriebnahme der installierten Beleuchtungsanlage. Bei Vorliegen eines Mangels hat der Kunde eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Ist das Unternehmen zur Nacherfüllung verpflichtet, kann es diese nach eigener Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Neuherstellung des Werkes erbringen.
7) Der für Fehlersuchzeit entstehende und zu belegende Aufwand wird dem AG in Rechnung gestellt und ist vom AG zu bezahlen, wenn
a) der beanstandete Fehler unter Beachtung der Regelnder Technik nicht festgestellt werden konnte und ein solcher Fehler objektiv auch nicht vorhanden ist, oder
b) der AG den vereinbarten Termin schuldhaft versäumt
c) keine Gewährleistung vorliegt.

§ 8 Haftung auf Schadenersatz
1) Bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Unternehmens oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht, haftet das Unternehmen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten infolge leichter Fahrlässigkeit des Unternehmens, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, ist die Haftung des Unternehmens auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden bis maximal zum doppelten Wert des Liefergegenstandes begrenzt.
2) Schadenersatzansprüche für sonstige Schäden bei der Verletzung von Nebenpflichten oder nicht wesentlichen Pflichten im Falle leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen.

§ 9 Preise und Zahlungsbedingungen
Die Endpreise verstehen sich inkl. Umsatzsteuer. Das Unternehmen hat Anspruch auf Abschlagszahlungen nach Leistungs- oder Baufortschritt. Das Nähere wird im Zahlungsplan geregelt. Abschlagszahlungen sind binnen 14 Kalendertagen nach Zugang der Aufstellung zu leisten. Die Schlusszahlung wird nach Prüfung und Feststellung der vorgelegten Schlussrechnung, spätestens innerhalb von einem Monat nach Zugang, fällig. Befindet sich der AG mit einer Zahlung in Verzug, hat das Unternehmen Anspruch auf Verzugszinsen gem. § 288 BGB.

§ 10 Schlussbestimmungen
1) Falls der AG Vollkaufmann ist, wird als Gerichtsstand Wuppertal vereinbart.
2) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommt, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich der Vertrag als lückenhaft erweist.

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